Wichtige Hinweise zum Erwerb von Feuerwerkskörpern
Das Zünden pyrotechnischer Artikel der Klasse II darf nach § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) nur vom 31. Dezember 16:00 Uhr bis zum 1. Januar 00:00 Uhr stattfinden. Der Verkauf von pyrotechnischen Artikeln der Klasse II ist in Deutschland nur an den letzten drei Werktagen des Jahres erlaubt, in der Regel vom 29. - 31. Dezember. Fällt der 29. Dezember auf einen Freitag, Samstag oder Sonntag, ist der Verkauf bereits ab dem 28. Dezember gestattet. Der Erwerb und die Verwendung sind dabei ausschließlich Volljährigen Personen über 18 Jahren erlaubt.
Ausnahmegenehmigung
Mir einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Abs.1 der 1., die Sie bei der örtlich zuständigen Behörde beantragen können, dürfen Feuerwerke der Klasse II auch außerhalb der oben genannten Zeiten erworben und gezündet werden. Diese Genehmigung bezieht sich auf ein bestimmtes Zeitfenster, das genau eingehalten werden muss. Prinzipiell verboten ist die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen.
Möchten Sie Feuerwerkskörper außerhalb von Silvester erwerben oder auch zünden, dann benötigen Sie den ausgefüllten Freistellungsauftrag.
Für Hilfestellung oder Fragen zur Genehmigung können Sie uns auch gerne unter 0176-22865003 kontaktieren.
